Pensionskasse Thurgau
Hauptstrasse 45
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8280 Kreuzlingen 1
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LEBENSPARTNERRENTE - INFORMATION

Der Anspruch auf eine Lebenspartnerrente ist in § 37 des Reglementes der Pensionskasse Thur- gau (pk.tg) definiert.

Absatz 1:
Der Lebenspartner ist dem Ehegatten gleichgestellt, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
beide Lebenspartner sind unverheiratet;

  1. die beiden Lebenspartner sind nicht im Sinne von Artikel 95 ZGB miteinander verwandt; und
  2. die versicherte Person hat vor dem letzten Pensionierungsschritt einen von beiden Partnern unterzeichneten Antrag eingereicht, der von der Pensionskassenverwaltung schriftlich bestätigt worden ist.

Absatz 2:
Stirbt eine unverheiratete versicherte Person oder eine Person mit Alters- oder Invalidenrente, so hat der überlebende Lebenspartner oder die überlebendende Lebenspartnerin Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, sofern im Zeitpunkt des Todes, zusätzlich zu den unter Absatz 1 genannten Voraussetzungen, mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. Der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin muss älter als 45 Jahre sein und im Zeitpunkt des Todes seit mindes- tens 5 Jahren denselben amtlichen Wohnsitz (die pk.tg versteht unter amtlichem Wohnsitz jenen Wohnort an dem die Papiere hinterlegt sind) wie die verstorbene Person haben;
  2. der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin kommt für den Unterhalt mindestens eines gemeinsamen Kindes auf.

ch schriftlicher Bestätigung der Pensionskassenverwaltung und erfolgter Registrierung der Partnerschaft gilt folgende Bestimmung:

  • - Bei einem Vorbezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEF)
  • - Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung
  • - Kapitalbezug im Zeitpunkt der Pensionierung

ist die Auszahlung nur zulässig, wenn der/die Partner/in schriftlich zustimmt.
Die Einhaltung dieser Bestimmung wird im jeweiligen Zeitpunkt des Vorkommnisses sichergestellt.

Eine allfällige Trennung der Partnerschaft ist der Pensionskassenverwaltung schriftlich, von bei- den registrierten Partnern unterzeichnet, mitzuteilen.

Für weitere Auskünfte oder bei Fragen wenden Sie sich an die Pensionskassenverwaltung. Das nachfolgende Formular ist vollständig ausgefüllt und unterzeichnet an die

Pensionskasse Thurgau
Hauptstrasse 45
8280 Kreuzlingen

zu senden.

ANMELDUNG EINER LEBENSPARTNERSCHAFT

Versicherte Person:

Partner / Partnerin:

Das vorliegende Formular dient dazu, allfällige Ansprüche auf Hinterlassenenleistungen ge- mäss § 37 des Reglementes der Pensionskasse Thurgau anzumelden. Unter bestimmten Vor- aussetzungen werden Leistungen zu Gunsten des überlebenden Lebenspartners/der überle- benden Lebenspartnerin einer versicherten Person fällig.

Im Leistungsfall prüft die Pensionskassenverwaltung die Anspruchsberechtigung aufgrund der tatsächlich gelebten Verhältnisse.

Die Parteien haben zur Kenntnis genommen, dass die Leistungsvoraussetzungen in § 37 des Reglements der Pensionskasse Thurgau kumulativ zu erfüllen sind.

Das Formular ist zu Lebzeiten und bei Teilpensionierungen vor dem letzten Pensionierungs- schritt der Pensionskassenverwaltung einzureichen. Änderungen der darin beschriebenen Verhältnisse sind unverzüglich schriftlich zu melden.


Ort/Datum ........................................



Ort/Datum ........................................

Unterschrift
Versicherte Person ......................................................


Unterschrift
Versicherte Person ......................................................